Impressum

Hundemission e.V. 

anerkannt als gemeinnütziger Tierschutzverein und besonders förderungswürdig .
Steuernummer 10057/56758 beim Finanzamt Lahr

aktueller Freistellungsbescheid vom 28.08.2020

(gültig bis 2025)


eingetragen unter VR 702482

beim Registergericht Freiburg


Gläubiger ID DE86ZZZ00002188196 für SEPA-Basis-Lastschriftverfahren


Vorstand nach §26 BGB:

Sophie Bauer, Alexandra Isenmann, Maximiliana Fauter


Vorsitzende und Vereinssitz
Sophie Bauer

Große Wolfgangstr. 8
77975 Ringsheim

Telefon: 00491797448899


info@hundemission.de


Anzahl Mitglieder: 8

Satzung des Tierschutzvereines Hundemission e.V.


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein Hundemission e.V. ist im Vereinsregister Freiburg eingetragen
(2) Er hat seinen Gerichtsstand und Sitz in Ringsheim

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr


§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes. Dieser wird insbesondere verwirklicht durch
a) Tierschutzprojekte im In- und Ausland. Zur Durchführung ist der Verein zur Ausübung sämtlicher Handlungen berechtigt, die der vorgesehenen Hauptaufgabe dienen
b) Aufklärung der Bevölkerung über Tierschutzthemen, Hundeverhalten und Kastrationen. Es werden Informationen verbreitet um Verständnis für das Wesen der Tiere zu wecken. Hierfür finden Veranstaltungen und sonstige Werbemaßnahmen auch durch Öffentlichkeitsarbeit statt
c) Die Rettung und Pflege hilfebedürftiger Tiere. Herrenlose oder in Not geratene Tiere werden übernommen oder eingefangen. Sie werden medizinisch versorgt und bei Bedarf resozialisiert
d) Vermittlungen von menschenbezogenen Haustieren. Diese werden in ein passendes Zuhause, Pflegestellen oder an andere Tierschutzorganisationen übergeben
e) Kastrationen von Straßen- und Privattieren. Dies soll die Population eindämmen und Tierleid lindern. Hierfür wird auch Beratung und Unterstützung rund um Tiere und deren artgerechte Haltung angeboten
f) Aktive Hilfe mit Vorbildfunktion. Nach Bedarf werden Unterkünfte für Tiere unterhalten. Für Tierheime und vergleichbare Tierschutzeinrichtungen können finanzielle, sachliche oder fachliche Unterstützung angeboten werden
g) Projekte der Jugend. Jugendliche können sich für den Tierschutz in jeder Hinsicht engagieren
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Jede natürliche und juristische Person kann ordentliches Mitglied oder Fördermitglied des Vereins werden

(2) Minderjährige bedürfen der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters
(3) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme eines neuen Mitgliedes kann ohne Angaben von Gründen verweigert werden


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Der Austritt aus dem Verein ist schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zulässig. Minderjährige können jederzeit mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten austreten
(2) Ein Mitglied kann aus dem Verein mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dies gilt auch dann, wenn das Mitglied trotz Mahnung mit dem Beitrag für drei Monate im Rückstand bleibt
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Auflösung des Vereines, Beendigung des Dienstverhältnisses, Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung bezahlter Beträge zu


§ 5 Beiträge

Es wird ein Beitrag erhoben, dessen Höhe vom Vorstand festgesetzt wird. Eine Beitragsfreistellung ist als Ausnahmeregelung auf Antrag möglich und wird vom Vorstand entschieden. Jedem Mitglied steht es frei, einen höheren Mitgliedsbeitrag zu entrichten


§ 6 Organe des Vereins

(1) der Vorstand

(2) die Mitgliederversammlung

(3) falls vorhanden die Jugendgruppe


§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne von §26 BGB besteht aus mindestens zwei und höchstens fünf Personen. Diese können sein: Vorsitzender, Stellvertreter, Schriftführer, Schatzmeister, Beisitzer nach Bedarf

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von allen Vorstandsmitgliedern nach §26 BGB gleichermaßen vertreten. Jeder ist stets einzeln vertretungsberechtigt
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für unbestimmte Zeit bestellt und bleibt bis zur Bestellung eines neuen Vorstands im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Austritt durch Kündigung kann mit einer Frist von drei Monaten erfolgen
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so übernimmt der verbleibende Vorstand bis zur nächstn ordentlichen Mitgliederversammlung die Aufgaben des zurückgetretenen Vorstandsmitglieds kommissarisch. Es kann auch ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen gewählt werden
(5) Eine Abberufung des Vorstandes ist nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt
(6) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben


§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Mitgliederversammlungen finden bei Bedarf statt
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird
(3) Die Mitgliederversammlungen werden von einem der Vorstandsmitglieder per Internet, schriftlich oder fernmündlich unter Einhaltung einer Frist von einer Woche einberufen
(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig
(5) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Auf Vorschlag des Vorstandes kann ein anderer Versammlungsleiter bestellt werden
(6) Jedes volljährige, anwesende Mitglied ist stimmberechtigt. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Die Jugendgruppe wählt einen Vertreter, der mit einer Stimme für die Gruppe abstimmen darf
(7) Fördermitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rederecht, aber kein Antragsrecht, kein Stimmrecht und kein Wahlrecht
(8) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt
(9) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter bestimmt. Sofern ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, erfolgt die schriftliche Abstimmung
(10) Die Mitgliederversammlung erfolgt entweder real oder virtuell (Onlineverfahren). Diese folgen den Grundsätzen der geschlossenen Benutzergruppe. Die Kommunikation erfolgt ausschließlich innerhalb der vorher festgelegten Gruppe von Teilnehmern
(11) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Vorstand kann Gäste zulassen


§ 9 Beurkundung von Beschlüssen

Über den Verlauf der Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ist von einem Vorstandsmitglied eine Niederschrift anzufertigen, die von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist


§ 10 Jugendgruppen

(1) Jugendliche bis 21 Jahre können zweckgebundene Gruppen bilden
(2) Die Jugendgruppe fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit wird neu gewählt. Bei erneuter Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(3) Pro Jugendgruppe wird ein Vertreter aus den eigenen Reihen und ein Leiter bestimmt, derüber 21 Jahre alt ist. Diese Person kann als Beisitzer vertreten sein. Hierüber entscheidet der amtierende Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit.

(4) Die Jugendgruppe kann sich eine Geschäftsordnung geben


§ 11 Satzungsänderung

(1) Zur Änderung der Satzung ist die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht
(2) Zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von drei Viertel aller Mitglieder erforderlich
(3) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden


§ 12 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer absoluten Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft. Diese hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für den Tierschutz zu verwenden


§ 13 Aufwandsersatz

(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt
(2) Der Vorstand kann bei Bedarf Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben
(3) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, hauptamtlich Beschäftigte für die Verwaltung anzustellen. Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der Vorstand
(4) Die Mitglieder des Vorstandes können auf der Grundlage eines Dienstvertrages für den Verein tätig sein. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gemäß § 26 BGB zuständig

(5) Aufwendungen, die durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind, können erstattet werden. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen innerhalb von drei Monaten nachgewiesen werden. Der Vorstand kann im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen


§ 14 Haftung

Der Verein haftet nur mit dem Vereinsvermögen und nicht für grob fahrlässiges Verhalten seiner Mitglieder. Vorstands- und Vereinsmitglieder haften nicht persönlich für etwaige finanzielle Verpflichtungen des Vereines


§ 15 Datenschutzbestimmung

(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU Datenschutz Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet
(2) Eine anderweitige über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zweck
ehinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist
(3) Der Verein nutzt personenbezogene Daten und Fotos für eigene Zwecke in öffentlichen Medien, insbesondere der Vereinshomepage. Hierfür können die Daten und Fotos auch an andere Medien übermittelt werden. Ein Mitglied kann jederzeit der Veröffentlichung von Einzelfotos oder Daten seiner Person widersprechen


§ 16 Inkrafttreten

Die insgesamt sechs Seiten dieser Satzung wurden in der Mitgliederversammlung vom 09.04.2023 mit sofortiger Wirkung beschlossen (geändert)


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Wo Informationen fehlen,
wachsen die Gerüchte.
*Alberto Moravia*
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